§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der
Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des
Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der
Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen
eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der
Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen
Rechts sowie derer Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes
und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten
ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche
Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute
Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen,
Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit
sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche
Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie
insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
converted with guide2html by Kochtopf