§ 2   Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

(1) Öffentliche Stellen  des  Bundes  sind  die  Behörden,  die  Organe  der
Rechtspflege  und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des
Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen  der  Länder  sind  die  Behörden,  die  Organe  der
Rechtspflege  und  andere  öffentlich-rechtlich  organisierte  Einrichtungen
eines Landes, einer Gemeinde,  eines  Gemeindeverbandes  und  sonstiger  der
Aufsicht  des  Landes  unterstehender juristischer Personen des öffentlichen
Rechts sowie derer Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen  Stellen  des  Bundes
und  der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten
ungeachtet  der  Beteiligung  nicht-öffentlicher  Stellen  als   öffentliche
Stellen des Bundes, wenn

    1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder

    2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder  die  absolute
    Mehrheit der Stimmen zusteht.

Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) Nicht-öffentliche Stellen  sind  natürliche  und  juristische  Personen,
Gesellschaften  und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit
sie nicht unter die Absätze 1 bis 3  fallen.  Nimmt  eine  nicht-öffentliche
Stelle  hoheitliche  Aufgaben  der  öffentlichen  Verwaltung  wahr,  ist sie
insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.



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